
Steuerliche & betriebswirtschaftliche Spezialprobleme im Heilberufebereich 2012
Mittwoch, den 04 Januar 2012
Arbeitnehmerpauschbetrag:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 920 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Der höhere Freibetrag gilt bereits ab 2011 und ist bei der Lohnabrechnung für Dezember zu berücksichtigen.
Entfernungspauschale:
Wer für den Arbeitsweg abwechselnd Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Die Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale wird vereinfacht.
Zukünftig werden nur noch die Jahreskosten für die öffentlichen Verkehrsmittel mit der Entfernungspauschale verglichen.
Abgeltungsteuer:
Kapitaleinkünfte, die der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen, sind ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen, um die zumutbare Eigenbelastung für die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen, den Höchstbetrag für den Spendenabzug oder die abziehbaren Unterhaltsleistungen zu ermitteln.
Damit wird die Anlage Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuererklärung in vielen Fällen entbehrlich.
Zudem sind höhere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Krankheitskosten:
Nur zwangsläufige Krankheitskosten dürfen als außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung abgezogen werden. Das heißt, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden.
Für Heilmaßnahmen wie z. B. Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Sauerstoff- oder Eigenbluttherapien, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, muss vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden.
Diese strengen Nachweisregeln sind jetzt gesetzlich normiert. Sie sollen nicht nur für die Zukunft gelten, sondern für alle Fälle, in denen Steuerbescheide noch änderbar sind.
Die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird damit ausgehebelt.
Förderung der Energieeffizienz:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an vermieteten und selbst genutzten Wohngebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, sollen steuerlich gefördert werden.
Durch die Sanierungsmaßnahmen muss der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert werden. Die Aufwendungen werden bei vermieteten Gebäuden über zehn Jahre abgeschrieben und bei selbst genutzten Wohngebäuden über zehn Jahre als Sonderausgaben abgezogen.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, muss der Vermittlungsausschuss klären, ob und ab wann die geplante Förderung doch noch umgesetzt werden kann.
Stand: Januar 2012